
Schutz vor willkürlicher Betreibung
Der Betreibungsauszug entspricht quasi der weissen Weste in Finanzangelegenheiten: Wer einen leeren Betreibungsauszug vorweisen kann, ist auf Wohnungssuche, bei Leasingplänen oder Kreditanträgen im Vorteil. Auch Arbeitgeber verlangen immer öfters einen Betreibungsauszug, bevor sie eine Person einstellen.
Ärgerlich wird ein Eintrag vor allem dann, wenn er unrechtmässig ist. Etwa, um der betriebenen Person zu schaden oder wenn eine falsche Person an einer falschen Adresse betrieben wird. Bereits bisher konnten sich Betroffene mittels Beschwerde oder einer negativen Feststellungsklage gegen die Schikane wehren. Dies war aber stets mit Gerichts- und Anwaltskosten verbunden.
Mit der seit dem 1. Januar in Kraft getretenen Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes erhalten unrechtmässig Betriebene eine einfachere Möglichkeit, Einspruch zu erheben: Sie können ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte stellen.
Personen, die zu Unrecht betrieben worden sind, werden damit besser geschützt. Denn in solchen Fällen kann ein Gläubiger in der Regel keine Beweise für seine Forderungen vorlegen.
Auszug aus der Luzerner Zeitung vom 19. Februar 2019